Streif war Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Der Landkreis Nordwestmecklenburg hatte ihm die notwendigen Erlaubnisse dafür in der Vergangenheit erteilt. Nachdem die Waffenbehörde durch das Schweriner Innenministerium Kenntnis von Streifs politischen Umtrieben erlangte, verbot sie dem Rechtsextremisten den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition. Streif musste sein Gewehr und Munition abgeben. Sein Jagdschein wurde für ungültig erklärt.
Dagegen erhob Streif insgesamt drei Klagen mit der Begründung, er habe nie mit dem Gesetz in Konflikt gestanden und sei überhaupt aus der NPD ausgetreten. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwerin am 5. Mai mühten sich Streif und sein Anwalt Heinrich Berkel, die 3. Kammer von seiner Zuverlässigkeit zu überzeugen.
Wie das Verwaltungsgericht erst jetzt mitteilte, wiesen die Richter die Klagen allesamt ab. Streif sei waffenrechtlich unzuverlässig, weil er bis 1. Januar 2015 Mitglied der NPD gewesen ist und sich weiterhin vielfältig – teils in exponierter Stellung – in rechtsextremen Verbindungen engagiere. Er habe sich inhaltlich nicht von dem Gedankengut der NPD und deren Führungspersonen distanziert, so die Richter.
Ein ehemaliger NPD-Funktionär, der an verantwortlicher Stelle für die Partei aktiv gewesen sei und für die NPD Mitglied des Kreistages war, gelte regelmäßig auch nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Niederlegung der Funktionsämter als waffenrechtlich unzuverlässig, wenn er sich nicht vom Rechtsextremismus distanziere. Dies habe Streif nicht getan. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Greifswald stellen.
Quellen
- Verwaltungsgericht Schwerin (Hg.): Waffen- und jagdrechtliche Verfügungen gegen ehemaliges NPD-Mitglied bestätigt, auf: mv-justiz.de (28.6.2022).↩
- Ebd.↩
- Ebd.↩