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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Mehr als 6.000 Beschäftigten droht Arbeitsverbot

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Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für alle Beschäftigten im medizinischen Bereich, die unmittelbar mit Patient:innen in Berührung kommen, zum Beispiel in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Landesweit sind nach Angaben des Gesundheitsministeriums 8.000 bis 10.000 Betriebe von der Regelung betroffen. Den Gesundheitsämtern in MV lagen nach Auskunft des Ministeriums zum 31. März, dem Stichtag für die Meldungen, 6.036 ebendieser vor. Zusätzlich meldeten 1.043 Unternehmen noch einmal 807 externe Dienstleister:innen – zum Beispiel ungeimpfte Mitarbeiter:innen von Reinigungsfirmen.

Bei einer Meldung durch den Arbeitgeber ändert sich für die Betroffenen zunächst nichts. Sie dürfen ihrer Tätigkeit erst einmal weiter nachgehen. Für Mecklenburg-Vorpommern hat das Gesundheitsministerium ein einheitliches Vorgehen festgelegt: Im ersten Schritt werden die Gemeldeten persönlich angeschrieben, verbunden mit der Aufforderung, einen Immunitätsnachweis vorzulegen. Lässt die Person die gesetzte Frist verstreichen, folgen eine Prüfung und gegebenenfalls ein Anhörungsverfahren. Erst im Anschluss trifft das Gesundheitsamt eine Ermessensentscheidung über ein mögliches Beschäftigungsverbot.

Das Ministerium hat den Gesundheitsämtern für die Ermessensentscheidung eine fachliche Weisung erteilt. So haben Beschäftigte etwa die Möglichkeit, einen Immunitätsnachweis auch noch im Laufe des Verwaltungsverfahrens jederzeit vorzulegen. Nachzügler:innen brauchen insbesondere keine Bußgelder zu fürchten. Zudem soll die Bearbeitung der Verfahren, die Beschäftigte zum Beispiel von Krankenhäusern und Pflegeheimen betreffen, priorisiert erfolgen. Betroffene, die zwischenzeitlich eine Impfserie beginnen, müssen nicht mit einem Beschäftigungsverbot rechnen.

Im Rahmen des Verfahrens soll auch der Aspekt der Versorgungssicherheit als ein Abwägungskriterium einbezogen werden. Allzu große Hoffnungen, auf diese Weise ein Beschäftigungsverbot umgehen zu können, sollten sich Impfverweigerer:innen jedoch nicht machen. Solange die Patientenversorgung vor Ort nicht gefährdet ist, soll in der Regel ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot bis Jahresende ausgesprochen werden.

Das Gesundheitsministerium geht mit Blick auf die Zahl der Gemeldeten davon aus, dass sich einige doch noch impfen lassen werden, wenn ein Beschäftigungsverbot erst einmal im Raum steht. „Das wäre eine wichtige Maßnahme, um sich selbst, vor allem aber auch die einem anvertrauten Menschen besser zu schützen“, sagte Pressesprecher Alexander Kujat am Montag. Viele Ungeimpfte hätten schließlich angekündigt, sich impfen zu lassen, wenn ein Proteinimpfstoff verfügbar sei. Leider sei die Nachfrage nach Novavax aber sehr gering, so Kujat.

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Fußnoten

  1. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport (Hg.): Drese: Mecklenburg-Vorpommern gut auf Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorbereitet, auf: regierung-mv.de (9.3.2022).
  2. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport (Hg.): Impfpflicht Fachaufsichtliche Weisung zur Umsetzung des § 20a IfSG in M-V – 1. Fassung.
  3. Ebd.

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