Die Landeshauptstadt Schwerin veröffentlicht alle zwei Jahre einen qualifizierten Mietspiegel. Dieser gibt Auskunft über die ortsüblichen Vergleichsmieten. Der letzte Mietspiegel war von Verwaltung, Vertreter:innen der Wohnungswirtschaft und Mieterbund Anfang Dezember 2019 beschlossen worden. Die Daten dafür stammten aus dem Zeitraum September 2015 bis August 2019.
Mietspiegel längst überfällig
Eigentlich muss eine Anpassung des qualifizierten Mietspiegels alle zwei Jahre vorgenommen werden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. So müsste für Schwerin schon längst ein neuer Mietspiegel vorliegen. Dass sich die Veröffentlichung des aktuellen Mietspiegels weiter verzögert, erklärt die Stadtverwaltung auf Nachfrage mit dem Cyberangriff auf den kommunalen IT-Dienstleister im vergangenen Oktober.
Es ist mittlerweile die zweite Verschiebung. So gab das Rathaus bereits am 13. Dezember 2021 bekannt, die Veröffentlichung verschiebe sich auf März 2022. Wie der Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Schwerin, Ulrich Frisch, am Montag nun gegenüber KATAPULT MV mitteilte, verzögert sich die Fertigstellung weiter. „Der Termin wird sich voraussichtlich auf Mai/Juni verschieben“, so Frisch.
Veraltete Daten
Die Verzögerung wirkt sich unmittelbar auf alle Mietverhältnisse in Schwerin aus. So dient der Mietspiegel einerseits als Begründung für eine Mieterhöhung. Der Vermieter kann vom Mieter unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Andererseits dienen die Daten aus dem Mietspiegel für Schwerin auch dazu, die angemessenen Unterkunftskosten für Empfänger:innen von Grundsicherung und Sozialhilfe zu ermitteln. Mit der erneuten Verzögerung des neuen Mietspiegels basiert die aktuelle Richtlinie allerdings auf veralteten Daten. Demnach gilt eine Nettokaltmiete von 5,28 Euro/Quadratmeter als angemessen.
Stadt Schwerin: Wohnungen sind vorhanden
Die kommunale Wohnungsgesellschaft Schwerin (WGS) bewirbt auf ihrer Internetseite im Augenblick keine einzige Wohnung, die dieser Vorgabe entspricht. Auf Nachfrage erklärte die Pressesprecherin der Stadt, Michaela Christen, dass über diese Plattform nur ein Teil der verfügbaren Wohnungen beworben werde. So würden etwa Wohnungen, die bereits gekündigt, aber noch bewohnt sind, nicht gleich wieder in die Vermietung gehen. Das sei etwa der Fall, wenn noch Renovierungsarbeiten erfolgen müssten oder keine aktuellen Fotos vorlägen. Zudem sei die „WGS zurzeit dabei, zahlreiche leerstehende Wohnungen für die Unterbringung der Geflüchteten herzurichten“, ergänzte Christen. Es gebe also nennenswerten Leerstand, wenn auch nicht in den begehrtesten Wohnlagen.
Quellen
- Gesetzlich geregelt in den §§ 558c Absatz 1, 558d BGB.↩
- Arbeitskreis Mietspiegel/Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Landeshauptstadt Schwerin (Hg.): Mietspiegel der Landeshauptstadt Schwerin 2020/2021, Schwerin 2019, S. 2.↩
- § 558d Absatz 1 Satz 1 BGB.↩
- Landeshauptstadt Schwerin (Hg.): Mietspiegel für 2022/2023 erscheint voraussichtlich im März, auf: schwerin.de (13.12.2021).↩
- § 558a BGB.↩
- Anlage 1 zur Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin zur Bestimmung der Bedarfe nach § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung), §§ 35 SGB XII (Unterkunft und Heizung) und 36 SGB XII (Sonstige Hilfen zur Unterkunft) in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung („Schlüssiges Konzept“).↩
- Stand: 16.3.2022.↩