KATAPULT MV hat im Jahr 2023 von verschiedenen Quellen Hinweise darauf bekommen, dass es ein größeres Problem in einer Polizeibehörde gibt. Die Hinweise wirken plausibel, der Sachverhalt kritisch. Um unsere Hinweisgebenden zu schützen, können wir nicht genauer auf die Region eingehen. Was wir aber sagen können: Es geht um einen den Medien und der Polizei bekannten Anhänger der Identitären Bewegung (IB) aus Mecklenburg-Vorpommern, der kriminelle Strukturen aufzubauen versucht hat und deswegen höchstwahrscheinlich auch vom Verfassungsschutz beobachtet wird.
In der gleichen Region ist auch die Tochter dieses Identitären aktiv – als Polizistin. Das Problem: Diese Polizistin nimmt, wie auch ihr Vater, privat an Querdenkendemos teil. Sie marschiert dort zusammen mit anderen Personen aus der Identitären Bewegung und der Querdenkenszene.Die hinweisgebenden Personen sind seriös und vertrauenswürdig. Also gehen wir diesem Fall nach und schicken jeweils 13 Fragen an die betreffende Polizeiinspektion, das Innenministerium MV als die dem Verfassungsschutz übergeordnete Behörde, den Innenminister, die zuständige Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow. Das geschah bereits im Dezember 2023.Die meisten Behörden erklären sich in dem Sachverhalt für nicht zuständig. Zwei Behörden antworten. Das Landesinnenministerium teilt auf neun unserer 13 Fragen mit: „Personenbezogene Auskünfte können aus rechtlichen Gründen (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte) nicht erteilt werden.“
Damit hatten wir gerechnet, weshalb wir die Frage nach der familiären Verbandelung noch einmal allgemeiner formuliert haben: Gibt es im Bereich der Polizei Schutzmechanismen, die verhindern, dass Polizisten über Familienangehörige entscheiden? Die Antwort des Innenministeriums lautet: „Es gelten unter anderem die Vorgaben der Strafprozessordnung. Im Falle von rechtlichen Gründen oder anderweitigen Befangenheitsverdachtsmomenten werden Gegenmaßnahmen polizeiintern eingeleitet. So führen, sofern es eine solche Konstellation gibt, Polizeibedienstete keine Ermittlungsverfahren gegen Familienangehörige. Entsprechende Verfahren werden dann an anderer Stelle geführt.“Zwei weitere Fragen werden an eine andere Behörde weitergereicht. Auf die Frage zur rechtsextremen Identitären Bewegung antwortet das Innenministerium: „Aktivitäten der Gruppierung ‚Identitäre Bewegung‘ werden beobachtet, soweit polizeiliche Zuständigkeiten betroffen sind.“Der Hinweis des Innenministeriums ist relevant, weil es sich bei dem Vater um einen Anhänger der IB handelt. Er wurde auf verschiedenen Aktionen (Corona-, Querdenkendemos, anderweitige politische Protestaktion) der rechtsextremen Organisation in Mecklenburg-Vorpommern gesehen. Der Bundesverfassungsschutz hat die IB als rechtsextremistisch eingestuft. Sie darf deshalb nachrichtendienstlich beobachtet werden.
Auch die in der Region arbeitende Staatsanwaltschaft antwortet auf unsere 13 Fragen im Dezember 2023. Ihre Antworten begründen aber lediglich, warum sie in diesem Fall nicht zuständig sei.
Zum Schutz der Behörde, zum Nachteil der Gesellschaft
Die Auskünfte der Ämter kann man im Großen und Ganzen mit einem Wort zusammenfassen: mauern. Das ist polizeiintern verständlich und gesellschaftlich problematisch.In einer der obigen Antworten teilt das Innenministerium mit, dass bei „Befangenheitsverdachtsmomenten Gegenmaßnahmen polizeiintern eingeleitet“ werden. Auch wenn die betroffene Polizistin noch keine Behörde leitet, überlagern sich familiäre, private und polizeiliche Interessen in kritischer Weise. Denn Polizeitochter und rechtsextremer Vater sind bereits heute im gleichen Gebiet tätig. Die uns zugetragenen Berichte über die Handlungen der Polizistin verstärken den Verdacht, dass ein Interessenkonflikt besteht. Warum?Die Polizistin demonstriert privat gemeinsam mit Querdenkern und Personen aus der IB und auch ihrem Vater. Polizisten dürfen eine politische Meinung haben und sie dürfen auch demonstrieren. Auch Beamte haben ein Recht auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Es gibt aber Einschränkungen:Stefanie Deinert ist Professorin an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin und spezialisiert im Bereich Öffentliches Dienstrecht und Beamtenrecht. Sie schreibt über das Demonstrationsrecht von Beamten:„Ein Verhalten, welches als politische Meinungsäußerung zu werten ist, ist deshalb nur dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn es nicht unvereinbar mit der Pflicht zur Verfassungstreue der Beamt*innen (‚hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums‘; Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) ist. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind überschritten, (…) wenn Polizist*innen im Dienst mit ihren Händen ein Herz in Richtung der Teilnehmer*innen einer Querdenken-Demonstration formen (…).“Weiter schreibt Deinert:„Da Beamt*innen aber nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes verpflichtet sind, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG); sogenannte Wohlverhaltenspflicht), ist auch ihr außerdienstliches Verhalten relevant. Es muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“Die Frage ist nun, ob das noch der Fall ist, wenn eine Polizistin mit ihrem Identitären-Vater privat an Querdenkendemos teilnimmt. Nicht jede demonstrierende Person ist für alle anderen Mitdemonstranten verantwortlich. Dennoch erhärtet sich der Verdacht, dass die Polizistin eine Nähe zu dieser Szene pflegt.Deinert: „Ins Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG). (…) Bei politischer Betätigung haben sie diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben (§ 60 Abs. 2 BBG; Pflicht zur politischen Mäßigung).“Dass die Polizei kein vertrauenswürdiges Bild abgibt, wenn eine ihrer Beamtinnen auf solchen Demos zusammen mit eindeutig verfassungsfeindlich eingestellten Personen auftritt, ist offensichtlich. Ob daraus eine Verletzung der „Wohlverhaltenspflicht“ resultiert, muss die Behörde prüfen.Deinert schreibt:„Bereits bei einem Verdacht ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten und die Beamt*innen müssen mit Disziplinarmaßnahmen, von einem Verweis bis hin zur Entfernung aus dem Amt, rechnen.“
Kein neues Polizeiproblem
In Mecklenburg-Vorpommern kam es erst vor vier Jahren zu einem Skandal, nachdem der rechte Polizist Dan Rachow die Daten politischer Gegner abgefragt und an Rechtsextreme weitergegeben hatte. Diese hatten die Betroffenen dann über anonyme Kontaktaufnahmen eingeschüchtert. Die Polizei selbst, aber auch die Generalstaatsanwaltschaft MV hatte damals bei der Aufarbeitung versagt und den Fall eingestellt. Die dennoch weitergehende Medienberichterstattung trug aber entscheidend dazu bei, dass der Fall trotzdem aufgearbeitet und der rechte AfD-Polizist letztendlich suspendiert wurde.Auch im Fall des rechtsextremen Netzwerks Nordkreuz finden heute noch Ermittlungen gegen Polizisten aus MV statt, denen entsprechende Verbindungen nachgesagt werden. Nordkreuz war ein loser Zusammenschluss von etwa 40 Personen aus dem Raum Mecklenburg. Unter ihnen befanden sich viele Personen, die für Polizei oder Bundeswehr tätig waren. Die Preppergruppe sammelte außerdem Munition und erstellte eine Liste mit Namen ihrer Feinde.Bis heute gibt es für die deutsche Polizei, anders als etwa in Großbritannien, keine unabhängige Ermittlungsstelle, die solche Fälle untersucht. Denn wenn Polizisten unter Verdacht stehen, ermitteln Polizisten – also die eigenen Kollegen.
Das Vertrauen in die Polizei nimmt Schaden, wenn solche Fälle mit halber Motivation behandelt werden. Das Vertrauen in die Polizei nimmt Schaden, wenn Behörden mauern statt zu handeln. Noch aber ist das Vertrauen in die Polizei nicht grundsätzlich beschädigt.Der Fall Rachow hat gezeigt, dass notwendige Entscheidungen getroffen werden, wenn der Druck zu groß wird. Im diesem neuen Fall müsste dafür nicht mal zwingend jemand suspendiert werden. Denn wenn sich herausstellen sollte, dass die betreffende Polizistin einen verlässlichen Dienst im Sinne des Rechtsstaates leistet, ist das zu akzeptieren. Dass sie als Polizistin im gleichen geografischen Gebiet tätig ist wie ihr rechtsextremer Vater und diese gemeinsam demonstrieren, ist hingegen nicht zu akzeptieren – es untergräbt das Vertrauen in die Polizei.
Wir werden diesen Fall weiterhin beobachten und wir nehmen auch weiterhin Hinweise dazu auf.
Quellen
- Deinert, Stefanie: Dürfen Beamt*innen politisch tätig sein?, auf: f4p.online (29.6.2022).↩
- Fredrich, Benjamin: AfD-Polizist aus MV spionierte politische Gegner aus, auf: katapult-magazin.de (17.7.2020).↩
- NDR (Hg.): Durchsuchungen bei fünf Polizisten in MV, auf: ndr.de (16.2.2023).↩
- Schöler, Martin: Generalbundesanwalt stellt Ermittlungen gegen Nordkreuz-Mitglieder ein, auf: katapult-mv.de (25.1.2022).↩
- Muschenich, David: Gegen kriminelle Polizist*innen, auf: taz.de (8.7.2022).↩