Die Grafik zeigt die Zahl der mutmaßlich extremistischen Vorfällen an Schulen in Mecklenburg-Vorpommern in den Schuljahren von 2020/21 bis 2024/25. Waren es 2020/21 noch 8 gemeldete Vorfälle, zählte das Bildungsministerium im Schuljahr 2024/25 bis Juli 113.
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Zahl der Vorfälle steigt

Rechtsextremismus in Schulen: Es fehlt ein realistisches Bild der Lage

Ende 2024 dokumentierte KATAPULT MV rechtsextremistische und queerfeindliche Vorkommnisse an zwei Berufsschulen. Damit konfrontierte Lehrkräfte erleben häufig Unsicherheit und Frust, wenn sie solche Vorfälle melden. Denn auch wenn sich Schulen für eine Anzeige bei der Polizei entscheiden, haben selbst eindeutige Taten wie ein Hitlergruß nicht zwangsläufig rechtliche Konsequenzen. Woran liegt das?
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„In Zukunft müssen wir genauer hinsehen.“ So bewertete der Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Nico Leschinski, die Recherche, die KATAPULT MV Ende letzten Jahres veröffentlichte. Auszubildende hatten auf rechtsextreme und queerfeindliche Vorfälle an ihren Berufsschulen in Rostock und Greifswald aufmerksam gemacht. Dass es sich dabei nicht um Einzelfälle handelt, belegen nicht nur zahlreiche Erfahrungsberichte ehemaliger und aktueller Berufsschüler:innen, die die Redaktion nach der Veröffentlichung erreichten. Auch bei der GEW gingen aus Berufsschulkollegien „besorgniserregende Hinweise zu rechtsradikalen bis hin zu rechtsextremen Tendenzen“ ein.1 Zudem verzeichnet das Bildungsministerium einen extremen Anstieg extremistischer Vorfälle an Schulen. Im vergangenen Schuljahr seien es bis Mitte Juli 113 gewesen.2

Die politische Ebene ist mittlerweile sensibler für die Unsicherheit von Lehrkräften und Schulen geworden. Darauf lassen Maßnahmen schließen, die das zuständige Bildungsministerium eingeleitet hat. Man habe die vorgebrachten Vorwürfe „zum Anlass einer internen Prüfung genommen“, teilte das Ministerium schon zu Jahresbeginn mit.3 Am Regionalen Beruflichen Bildungszentrum Greifswald wurde dafür von Ende April bis Mitte Mai eine Umfrage unter Schüler:innen und Lehrkräften durchgeführt, deren Ergebnisse anonymisiert in einen Evaluationsbericht der Schule einfließen sollen.4 Dieser werde jedoch nur intern und nicht öffentlich zugänglich sein, wie ein Ministeriumssprecher auf Nachfrage bestätigt.5 Darüber hinaus sei eine Fortbildungsreihe für Schulleitungen, die Handlungssicherheit im Kontext von Rechtsextremismus vermitteln soll, erarbeitet worden. Denn neben Hintergrundwissen zu diesem Thema hätten die Schulen vor allem hinsichtlich der Handlungssicherheit Bedarf.6 Pädagogische Handlungsspielräume gibt es. Und auch das Schulgesetz bietet Möglichkeiten, extremistischen und minderheitenfeindlichen Vorfällen zu begegnen. Das müsse nur klarer werden, findet GEW-Vorsitzender Leschinski.

Die Grafik zeigt die Wahlergebnisse der U-18-Bundestagswahl in Mecklenburg-Vorpommern in Prozent. Demnach wählten 0,4 Prozent der Teilnehmer:innen die MLPD, 0,6 Prozent Bündnis Deutschland, 1,3 Prozent die Freien Wähler, 1,6 Prozent Volt, 2,8 Prozent die Tierschutzpartei, 3,6 Prozent die FDP, 4,3 Prozent das Bündnis Sahra Wagenknecht, 4,8 Prozent die Grünen, 11,8 Prozent die CDU, 14,8 Prozent die SPD, 19 Prozent die Linke und 35 Prozent die AfD.

Knackpunkt Öffentlichkeit

Schulen sind dazu verpflichtet, extremistische Gewaltvorfälle oder Sachbeschädigungen der Schulbehörde und dem Bildungsministerium zu melden.7 Ob das immer geschieht, ist allerdings fraglich.8 Bei Hitlergruß, Hakenkreuz und Co. stellt sich zusätzlich die Frage nach strafrechtlichen Konsequenzen. Immerhin handelt es sich bei solchen Symbolen um verfassungsfeindliche Kennzeichen, deren Verwendung gemäß § 86a StGB strafbar ist.

Zeigen Schulen zum Beispiel die Verwendung eines Hitlergrußes an, so kommt es allerdings nicht selten vor, dass Staatsanwaltschaften die Anzeige abweisen. Bei Lehrkräften führt das zu Unverständnis. So entstehe der Eindruck, Straftaten blieben ungeahndet – vom Signal, das durch eine solche Entscheidung in Richtung der Schüler:innen ausgeht, mal abgesehen. Wieso ist das also so?

Der Knackpunkt ist die „Öffentlichkeit“, in der die jeweilige Tat stattfindet, sind sich Christian Ulbricht vom Regionalzentrum für demokratische Kultur Vorpommern-Greifswald und die GEW einig.9 So ist im Strafgesetzbuch von einer öffentlichen Verwendung entsprechender Kennzeichen die Rede. Dies sei dann der Fall, wenn das Kennzeichen von einer nicht überschaubaren Anzahl an Personen zur Kenntnis genommen werden kann und diese Personen auch nicht miteinander verbunden sind, erklärt ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Stralsund. Was das dann im Kontext von Schule oder der Verwendung verfassungsfeindlicher Zeichen speziell in einem Klassenraum bedeutet, dazu lasse sich jedoch „keine verallgemeinerungsfähige Aussage“ treffen. Es hänge vom Einzelfall ab. Der werde bei einer Anzeige jedes Mal einzeln geprüft.10

Nicht von außen einsehbar, also nicht öffentlich

Einen Hinweis darauf, ob eine Öffentlichkeit im Schulbereich – beispielsweise beim Zeigen eines Hitlergrußes – gegeben ist, liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg aus dem Jahr 2020. Im Fitnessraum einer Sporthalle hatte ein Berufsschüler 2017 während einer Leistungskontrolle mit Zeige- und Mittelfinger den Schnurrbart von Adolf Hitler imitiert und dabei den rechten Arm gehoben. Neben dem Berufsschüler waren drei bis vier weitere Klassenkamerad:innen und eine Lehrerin im Raum.11

Das OLG sah jedoch, ähnlich wie die Vorinstanzen, den Sportunterricht nicht als öffentlich an. Dabei komme es nicht darauf an, wie öffentlich der Ort an sich ist, sondern auf die „Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren Personenkreis“, argumentierte das Gericht. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, obwohl der Fitnessraum von der Sporthalle aus, wo die restliche Klasse Volleyball spielte, einsehbar war. In die Sporthalle und den Raum wiederum konnte von außen nicht hineingeschaut werden. Und da sich die Wahrnehmung der vom Berufsschüler verwendeten Grußformel „auf einen engeren, untereinander verbundenen Personenkreis“ beschränkte, sei daher keine Öffentlichkeit gegeben.

In solchen Fällen ist eine strafrechtliche Reaktion also „vermutlich nicht möglich“, sagt Stefan Harrendorf, Professor für Kriminologie, Strafrecht, Strafprozessrecht und vergleichende Strafrechtswissenschaft an der Universität Greifswald. Außer, so schränkt er ein, auch andere, nicht zur Klasse gehörende Personen könnten die Geste oder das Zeichen einer verfassungswidrigen Organisation ebenfalls wahrnehmen.12

Pädagogik in der Vordergrund stellen

Die Entscheidung, ob sich eine Tat in einem Klassenraum öffentlich zugetragen hat und damit strafrechtlich relevant ist, liegt am Ende also bei der Staatsanwaltschaft. Und das sei auch gut so, findet die GEW. Es sei nicht Aufgabe von Lehrkräften, die tatsächliche Strafbarkeit einzuschätzen. Dass es zu Frustration und Unverständnis bei Lehrer:innen und Schulen führt, wenn Anzeigen ins Leere laufen, kann die Gewerkschaft dennoch nachvollziehen. Sie verweist allerdings auf andere Möglichkeiten der Sanktionierung. Lehrkräfte und Schulen hätten immer die Möglichkeit, die im Schulgesetz festgehaltenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen13 anzuwenden.

Und solche schulrechtlichen Konsequenzen hätten durchaus eine große Tragweite und könnten teilweise gravierend sein, betont die GEW. Immerhin spreche man über Kinder und Jugendliche. Da müssten pädagogische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Dafür spreche sich die Gewerkschaft auch immer zuerst aus, so eine Sprecherin. „Wir brauchen nicht darauf zu warten, dass es jemand anderes für uns regelt“ – also etwa Polizei und Staatsanwaltschaft. „Die Kinder und Jugendlichen sind danach immer noch die gleichen.“

Die Gewerkschaft macht dennoch deutlich: Trotz ungewisser Erfolgsaussichten einer Anzeige sind Lehrer:innen verpflichtet, entsprechende Vorfälle zu melden und anzuzeigen. Unabhängig davon, was am Ende daraus wird.

Wenn die Grenze erreicht ist

Schulen und Pädagog:innen bewegen sich beim Thema Rechtsextremismus in einem Spannungsverhältnis – so erleben es in Schulen aktive Berater:innen. Auf der einen Seite ist der Wille vorhanden, bei rechtsextremen und menschenfeindlichen Vorkommnissen pädagogisch auf Schüler:innen einzuwirken und nicht gleich Strafen androhen zu müssen. Auf der anderen Seite stehe das Signal, dass durch fehlende Konsequenzen – auch durch ins Leere laufende Anzeigen – gesetzt wird. Letztere sind vor allem deswegen problematisch, weil an Schulen die pädagogischen Angebote immer öfter ausgereizt sind. Wenn Maßnahmen wie etwa Elterngespräche nicht mehr greifen, weil bei den Erziehungsberechtigten die gleichen Einstellungen vorherrschen, richte sich der Blick zwangsläufig nach außen.

Deshalb plädieren Berater:innen besonders dafür, die Meldekette an Schulen einzuhalten. Erst wenn das die Regel statt die Ausnahme werde, ergebe sich ein realistisches Bild der Lage. Dann können sich auch Schulämter und politische Entscheider:innen nicht mehr darauf zurückziehen, nichts zu wissen. Sie müssten mitarbeiten und den Schulen, wie benötigt, den Rücken stärken. Für diese Veränderung braucht es allerdings dringend nicht nur sensibilisierte Lehrkräfte, die über das entsprechende Fachwissen verfügen – hier muss Unterstützung ansetzen. Es braucht vor allem auch entsprechende Schulleitungen mit Haltung und Problembewusstsein. Denn die Meldebögen können eben nicht von Lehrer:innen oder Sozialarbeiter:innen ausgefüllt werden, sondern nur vom Rektorat.

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Für die Onlineversion wurde er aktualisiert.

  1. E-Mail der GEW MV vom 14.1.2025. ↩︎
  2. Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV (Hg.): Anti-Extreme-Netzwerke unterstützen Lehrkräfte, auf: regierung-mv.de (26.8.2025). ↩︎
  3. E-Mail des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung MV vom 28.1.2025. ↩︎
  4. E-Mail des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung MV vom 9.7.2025. ↩︎
  5. E-Mail des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung MV vom 11.7.2025. ↩︎
  6. E-Mail des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung MV vom 28.1.2025 / Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung MV (Hg.): Schulen stark machen gegen Extremismus, auf: regierung-mv.de (12.5.2025). ↩︎
  7. Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV (Hg.): Verwaltungsvorschrift für den Umgang mit Notfällen an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf: service.mvnet.de (29.1.2010). ↩︎
  8. Blöß, Louise: Warum Neutralität in Schulen keine Option ist, auf: katapult-mv.de (18.7.2025). ↩︎
  9. E-Mail von Christian Ulbricht vom 12.2.2025 / Telefonat mit der GEW MV am 11.2.2025. ↩︎
  10. Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Stralsund am 13.2.2025. ↩︎
  11. Land Brandenburg (Hg.): Entscheidung (1) 53 Ss 126/19 (74/19), auf: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de (25.3.2020). ↩︎
  12. E-Mail von Stefan Harrendorf vom 13.2.2025. ↩︎
  13. §§ 60, 60a Schulgesetz MV. ↩︎

Autor:in

  • Redakteurin und Betriebsrätin in Greifswald

    Geboren in Berlin, aufgewachsen in Berlin und Brandenburg. Tauschte zum Studieren freiwillig Metropole gegen Metropölchen.

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